Rechtspflege vom 16. Juli 2022). Dieses hat der Rechtsvertreter des Gesuchstellers vorliegend verwendet und unterzeichnet. Da der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, war die Vorinstanz nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Geltung der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime nicht dazu gehalten, ihm eine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuches bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Vielmehr durfte sie das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises in Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ohne Weiterungen abweisen (vgl. E. 3.1.2 hiervor).