Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte hinlänglich bekannt sein müssen, dass Auslagen im Bedarf einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei nur dann berücksichtigt werden, wenn diese deren tatsächliche Zahlung nachweist (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Wie der Rechtsvertreter des Gesuchstellers selbst festhält, stellt der Kanton Aargau für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein Formular zur Verfügung.