3.1.4. Gemäss Art. 29 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, können Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze wie die Verletzung des Gehörsanspruchs in jedem Verfahrensstadium gerügt werden und Tatsachen und Beweismittel, die sich auf die Verletzung von solchen Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2017.177 vom 13. September 2017 E. 4.2; BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85;