3.1.3. Da Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn man sie wirklich getätigt, hat der Gesuchsteller insbesondere nachzuweisen, dass er den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_822/2009 vom 29. März 2010 E. 3.2, 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3; für Steuerschulden: BGE 135 I 221 E. 5.2; -6-