Der Gesuchsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe das Gesuch mit einer Begründung abgelehnt, mit der ein umsichtiger Rechtsanwalt nicht habe rechnen müssen. Sie hätte dem Gesuchsteller vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen. Bei dessen Verletzung könne der Betroffene dieses auch im Beschwerdeverfahren wahrnehmen. Es würden daher Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die Unterhaltsbeiträge bzw. die Miete durch den Beschwerdeführer gezahlt worden seien. Überdies seien die Verhältnisse nicht einfach und ein Rechtsbeistand erforderlich.