Der Kanton Aargau stelle für das Gesuch ein Formular zur Verfügung; bei den einzureichenden Beilagen sei der Nachweis der Erfüllung von Zahlungspflichten ausdrücklich nicht erwähnt. Es wäre ein Verstoss gegen Treu und Glauben, höhere Anforderungen an die Gesuchbegründung zu stellen, als das Formular vorsehe, sowie Beweise anzufordern, ohne dass Zweifel an den behaupteten Tatsachen bestünden. Auch Rechtsanwälte könnten nicht alle möglichen Zweifel vorwegnehmen und Beweise zusammentragen, da sie Augenmass walten zu lassen hätten. Der Gesuchsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.