vom Gesuchsteller direkt an die Vermieterin bezahlt würden. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe in seiner über 20jährigen Anwaltstätigkeit noch nie erlebt, dass Auslagen mit einem Zahlungsnachweis belegt werden müssten, ausser es gäbe konkret begründete Zweifel an deren Zahlung. Solche mache die Vorinstanz nicht geltend. Ihre Begründung erscheine überspitzt formalistisch und sei willkürlich. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis umfasse die Mitwirkungspflicht die transparente Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Äusserung zur Sache und zu den Beweisen sowie das Einreichen der Beweise. Der Kanton Aargau stelle für das Gesuch ein Formular zur Verfügung;