Die Zahlung der von ihm angeblich monatlich zu leistenden Unterhaltbeiträge in Höhe von Fr. 1'290.00 sei nicht belegt worden, weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien. Dem Gesuchsteller stehe ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 3'022.00 zur Verfügung. Aus der Gegenüberstellung des Nettoeinkommens mit dem zivilprozessualen Notbedarf resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'143.35. Dieser reiche aus, um die anfallenden eigenen Anwaltskosten in Höhe von mutmasslich Fr. 4'477.00 innerhalb von ca. vier Monaten zu tilgen. Demzufolge sei die Mittellosigkeit zu verneinen.