2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der zivilprozessuale Notbedarf des Gesuchstellers Fr. 1'878.65 (Fr. 1'100.00 Grundbetrag, Fr. 275.00 prozessualer Zuschlag von 25 %, keine Mietkosten, Fr. 246.95 KVG inkl. Prämienverbilligung, Fr. 56.70 Franchise/Selbstbehalt, Fr. 100.00 Arbeitswegkosten/auswärtige Verpflegung, Fr. 100.00 Steuern) betrage. Er mache keine Wohnkosten geltend. Die Zahlung der von ihm angeblich monatlich zu leistenden Unterhaltbeiträge in Höhe von Fr. 1'290.00 sei nicht belegt worden, weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien.