3. Gegen diese ihm am 16. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. August 2022 Beschwerde bei der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Arbeitsgericht, vom 28. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren am Arbeitsgericht und dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Bohren, […], sei für beide Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzusetzen.