Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.186 / ik (VZ.2022.14) Art. 2 Entscheid vom 3. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch lic. iur. Daniel Bohren, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 16. Juli 2022 beim Bezirksgericht Zurzach im Rahmen des arbeitsrechtlichen Verfahrens ge- gen B. (nachfolgend: Beklagter) das nachfolgende Rechtsbegehren: " Daniel Bohren, Rechtsanwalt, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers einzusetzen. Der Entscheid sei vor der Notwendigkeit von weiteren nennenswerten Prozesshandlungen des Klägers zu fällen." 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach wies das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Juli 2022 ab. 3. Gegen diese ihm am 16. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 26. August 2022 Beschwerde bei der 4. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Arbeitsgericht, vom 28. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren am Arbeitsgericht und die- ses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Bohren, […], sei für beide Verfahren als unent- geltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten des Staates, evtl. zulasten des Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und -3- neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Besch- werde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der zivilprozessuale Notbedarf des Gesuchstel- lers Fr. 1'878.65 (Fr. 1'100.00 Grundbetrag, Fr. 275.00 prozessualer Zu- schlag von 25 %, keine Mietkosten, Fr. 246.95 KVG inkl. Prämienverbilli- gung, Fr. 56.70 Franchise/Selbstbehalt, Fr. 100.00 Arbeitswegkosten/aus- wärtige Verpflegung, Fr. 100.00 Steuern) betrage. Er mache keine Wohn- kosten geltend. Die Zahlung der von ihm angeblich monatlich zu leistenden Unterhaltbeiträge in Höhe von Fr. 1'290.00 sei nicht belegt worden, wes- halb diese nicht zu berücksichtigen seien. Dem Gesuchsteller stehe ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 3'022.00 zur Verfügung. Aus der Gegen- überstellung des Nettoeinkommens mit dem zivilprozessualen Notbedarf resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'143.35. Dieser reiche aus, um die anfallenden eigenen Anwaltskosten in Höhe von mutmasslich Fr. 4'477.00 innerhalb von ca. vier Monaten zu tilgen. Demzufolge sei die Mittellosigkeit zu verneinen. 2.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, er sei zwar von seiner Ehefrau getrennt, lebe allerdings in einer Wohngemeinschaft mit ihr. Der Gesuchsteller schulde ihr Unterhaltsbeiträge, müsse dafür aber keine Miete zahlen. Als Beweis habe er den entsprechenden Eheschutzentscheid eingereicht. Daraus lasse sich entnehmen, dass er bis zu seinem Auszug monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'290.00 und danach von Fr. 950.00 zahlen müsse. Zudem sei der Gesuchsteller berechtigt, diese direkt an die Vermieterin zu bezahlen. Die Unterhaltsberechtigte erziele ein Einkommen von Fr. 1'132.00, was weniger sei als die Miete. Es sei gerichtsnotorisch, dass Vermieter Wohnungen rasch kündigten, wenn Mieter in Zahlungsver- zug gerieten. Aus den Beweisen ergebe sich, dass die Unterhaltsbeiträge -4- vom Gesuchsteller direkt an die Vermieterin bezahlt würden. Der Rechts- vertreter des Gesuchstellers habe in seiner über 20jährigen Anwaltstätig- keit noch nie erlebt, dass Auslagen mit einem Zahlungsnachweis belegt werden müssten, ausser es gäbe konkret begründete Zweifel an deren Zahlung. Solche mache die Vorinstanz nicht geltend. Ihre Begründung er- scheine überspitzt formalistisch und sei willkürlich. Gemäss bundesgericht- licher Praxis umfasse die Mitwirkungspflicht die transparente Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Äusserung zur Sache und zu den Beweisen sowie das Einreichen der Beweise. Der Kanton Aargau stelle für das Gesuch ein Formular zur Verfügung; bei den einzureichenden Beilagen sei der Nachweis der Erfüllung von Zahlungspflichten ausdrück- lich nicht erwähnt. Es wäre ein Verstoss gegen Treu und Glauben, höhere Anforderungen an die Gesuchbegründung zu stellen, als das Formular vor- sehe, sowie Beweise anzufordern, ohne dass Zweifel an den behaupteten Tatsachen bestünden. Auch Rechtsanwälte könnten nicht alle möglichen Zweifel vorwegnehmen und Beweise zusammentragen, da sie Augenmass walten zu lassen hätten. Der Gesuchsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe das Gesuch mit einer Begründung abgelehnt, mit der ein umsichtiger Rechtsanwalt nicht habe rechnen müs- sen. Sie hätte dem Gesuchsteller vorgängig das rechtliche Gehör gewäh- ren müssen. Bei dessen Verletzung könne der Betroffene dieses auch im Beschwerdeverfahren wahrnehmen. Es würden daher Unterlagen einge- reicht, aus denen hervorgehe, dass die Unterhaltsbeiträge bzw. die Miete durch den Beschwerdeführer gezahlt worden seien. Überdies seien die Verhältnisse nicht einfach und ein Rechtsbeistand erforderlich. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, -5- die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monat- liche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 3.1.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbe- holfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlen- der Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehal- ten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 3.1.3. Da Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn man sie wirklich getätigt, hat der Gesuchsteller insbesondere nachzuwei- sen, dass er den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch tat- sächlich nachkommt. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Ge- samtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftig- keit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_822/2009 vom 29. März 2010 E. 3.2, 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3; für Steuerschulden: BGE 135 I 221 E. 5.2; -6- für andere Schuldverpflichtungen: ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 198 zu Art. 117 ZPO m.w.H.). 3.1.4. Gemäss Art. 29 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, können Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrund- sätze wie die Verletzung des Gehörsanspruchs in jedem Verfahrenssta- dium gerügt werden und Tatsachen und Beweismittel, die sich auf die Ver- letzung von solchen Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmit- telverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2017.177 vom 13. September 2017 E. 4.2; BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargaui- schen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85; KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2010, N. 209). 3.2. 3.2.1. Wie der Gesuchsteller zu Recht festhält, geht aus dem Entscheid des Prä- sidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden SF.2020.153 vom 6. Juli 2021 hervor, dass er seiner Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'290.00 (bzw. Fr. 950.00 ab Auszug aus der ehelichen Wohnung) schuldet und berechtigt ist, diese direkt der Verwaltung als Miete zu überweisen (Beilage 7 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Juli 2022, S. 3). Allerdings hat er es versäumt, Nachweise einzu- reichen, aus denen hervorgeht, dass er dieser Unterhaltspflicht tatsächlich nachgekommen ist. Damit wurde ein zentrales Dokument zur Beurteilung seiner Mittellosigkeit nicht eingereicht. Vorliegend sind keine Gründe er- sichtlich, weshalb es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht mög- lich gewesen wäre, die entsprechenden Unterlagen beizubringen. Es ist Aufgabe des Gesuchstellers, seine Mittellosigkeit durch Einreichung voll- ständiger Belege nachzuweisen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte hinlänglich bekannt sein müssen, dass Auslagen im Bedarf einer um unentgeltliche Rechts- pflege ersuchenden Partei nur dann berücksichtigt werden, wenn diese de- ren tatsächliche Zahlung nachweist (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Wie der Rechts- vertreter des Gesuchstellers selbst festhält, stellt der Kanton Aargau für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein Formular zur Verfügung. Auf dem durch ihn am 16. Juli 2022 eingereichten Formular ist unter Ziffer 11 "Beilagen" ausdrücklich festgehalten, dass bei geltend gemachten Ausla- gen (Mietzinse, Alimente, Steuern, etc.) sowohl deren Bestand (z.B. mit Verträgen, Rechnungen) als auch deren regelmässige Bezahlung (mittels Quittungen) nachzuweisen ist (Beilage 1 zum Gesuch um unentgeltliche -7- Rechtspflege vom 16. Juli 2022). Dieses hat der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers vorliegend verwendet und unterzeichnet. Da der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, war die Vorinstanz nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Geltung der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime nicht dazu gehalten, ihm eine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuches bzw. zur Einreichung weiterer Un- terlagen anzusetzen. Vielmehr durfte sie das Gesuch mangels ausreichen- der Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises in Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ohne Weiterungen abweisen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht auszumachen. Ein umsichtiger Anwalt, der die bundesgerichtliche Recht- sprechung kennt und das Formular liest, welches der Kanton Aargau für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereitstellt, musste mit der Ab- lehnung des Gesuches und der entsprechenden Begründung rechnen. 3.2.2. Dem Gesuchsteller ist dahingehend zu folgen, dass das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden ist und Verstösse gegen den Gehörsanspruch in jedem Verfahrensstadium gerügt werden können. Tatsachen und Be- weismittel, die sich auf diese Verletzung beziehen, sind im Rechtsmittelver- fahren trotz des Novenverbots zulässig (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorliegend jedoch nicht dar- getan. Hätte die Vorinstanz – wie vom Gesuchsteller gefordert – ihn darauf aufmerksam gemacht, dass Unterlagen zur Geltendmachung seiner Mittel- losigkeit fehlen, käme sie nur ihrer Fragepflicht nach, auf welche die an- waltlich vertretene Partei gerade keinen Anspruch hat (vgl. E. 3.1.2 hier- vor). Die vom Gesuchsteller als Beschwerdebeilagen 4 bis 8 eingereichten Unterlagen zum Nachweis der Zahlung der Unterhaltsbeiträge stellen alle- samt Noven dar und können mangels Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksich- tigt werden (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2.3. Da der Gesuchsteller nicht nachgewiesen hat, dass er die Unterhaltsbei- träge tatsächlich bezahlt hat, hat die Vorinstanz diese bei der Berechnung seines zivilprozessualen Notbedarfs zu Recht nicht berücksichtigt. Die üb- rige Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs, das Nettoeinkommen und der ermittelte Überschuss sind zu Recht unbestritten geblieben, da sie keinerlei Anlass zu Beanstandungen bieten. Sodann hat die Vorinstanz kor- rekterweise festgehalten, dass der Gesuchsteller die einzig anfallenden ei- genen Anwaltskosten mit dem ermittelten Überschuss innert rund vier Mo- naten wird abzahlen können (vgl. E. 2.1 und 3.1.1 hiervor). Damit fehlt es an der Mittellosigkeit. -8- 3.3. Nachdem die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht nachgewiesen ist, er- übrigen sich Ausführungen über die Notwendigkeit einer Verbeiständung nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. 4. Zusammenfassend ist der anwaltlich vertretene Gesuchsteller somit seiner Mitwirkungsobliegenheit bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhält- nisse im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Vorinstanz seine Mittellosigkeit zu Recht verneint und das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 28. Juli 2022 erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. Die Beschwerde des Gesuchstellers hat sich als von vornherein aussichts- los erwiesen, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsvertreter abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Trotz des Unterliegens des Gesuch- stellers im Beschwerdeverfahren ist auf die Erhebung einer Entscheidge- bühr zu verzichten, da die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfah- rens bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 lit. c ZPO) auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gilt (vgl. BGE 104 II 222 zu Art. 343 Abs. 3 aOR). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -9- Zustellung (vorab per Mail) an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 3. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus