1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 3. August 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. 2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Aarau wird angewiesen, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.00 zurückzuerstatten. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren erhoben.