Die von der Klägerin dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist richterlich auf Fr. 1'976.00 (Grundentschädigung Fr. 2'975.00 [Fr. 5'950.00 {Fr. 2'590.00 + 12 % des Streitwerts von Fr. 28'000.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 50.00 und Mehrwertsteuer) festzusetzen. - 13 - Das Obergericht erkennt: