6.2. Insgesamt dringt die Klägerin nur hinsichtlich der Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten durch (Wegfall von Fr. 400.00), unterliegt aber im Hauptpunkt (Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 28'000.00). Der Beklagte, welcher die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, unterliegt mit seinen Anträgen somit lediglich geringfügig. Es rechtfertigt sich deshalb, die Klägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zu den Auswirkungen des geringfügigen Unterliegens bzw. Überklagens JENNY, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], Zürich 2016, N. 10 zu Art.