Entscheid ist demnach insofern anzupassen, als dass keine Gerichtskosten erhoben werden und der Kostenvorschuss der Klägerin zurückzuerstatten ist. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde einzig in Bezug auf die Auferlegung von Gerichtskosten gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. 48 Abs. 3 GebV SchKG und Art. 114 lit. c ZPO sind auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.00 ist ihr daher zurückzuzahlen.