4. 4.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin ferner vor, es sei nicht rechtmässig, dass ihr die Vorinstanz eine Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 400.00 auferlegt habe. In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 würden seit 1. Januar 2022 keine Gerichtskosten mehr erhoben (Beschwerde S. 13). 4.2. Es trifft zu, dass seit Anfang des Jahres gemäss Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG i.V.m. Art. 114 lit. c ZPO bei der Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Entscheidgebühr erhoben wird. Der vorinstanzliche - 12 -