Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sprengen die Fragen, ob und in welchem Umfang der Klägerin für den übrigen Teil der "betrieblichen Weiterbildung" ein Anspruch zustünde, den Rahmen der summarischen Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren. Denn es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über schwierige materiell-rechtliche Fragen zu befinden, oder über solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spielt; der Entscheid über solche Fragen ist dem Sachrichter vorbehalten (vgl. BGE 124 III 501 E. 3a). Die Frage, ob die Klausel überdies den Grundsatz der Kündigungsparität verletzt, kann entsprechend offen gelassen werden.