Ferner hat die Klägerin weder in der Beschwerde aufgezeigt noch ist ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass zumindest teilweise lediglich betriebsinterne Abläufe Gegenstand der einzelnen Ausbildungsmodule gewesen seien, falsch sein soll. So zeigt die Klägerin weder auf noch ist ersichtlich, inwiefern es sich etwa bei den Inhalten "Mail Signatur, Mailumleitung, Zahlungsformatierungen, Grundsätze" des Moduls 1 nicht zumindest teilweise um betriebsinterne Abläufe gehandelt haben soll.