zeugnis nicht mit einem offiziellen Abschluss bzw. Diplom gleichzusetzen ist, zumal die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, - 11 - dass im Arbeitszeugnis ursprünglich ein entsprechender Vermerk vorhanden war und es sich infolgedessen um ein unzulässiges neues Vorbringen handelt (vgl. vorne E. 2.3).