Soweit die Klägerin in der Beschwerde des Weiteren ausführt, dass ein offizieller Abschluss bzw. Diplom nicht zwingend sei für das Vorliegen einer Weiterbildung, ist ihr zwar beizupflichten, dennoch stellt das Fehlen eines entsprechenden Abschlusses ein Indiz für das Vorliegen einer Einarbeitung dar (vgl. vorne E. 3.4.2), zumal mit dem Beklagten festzuhalten ist, dass sich eine Ausbildung ohne einen entsprechenden Beleg für deren Abschluss auf dem Arbeitsmarkt kaum verwerten lässt. Soweit die Klägerin sodann auf ihre Attestierung der Absolvierung der Weiterbildung im Arbeitszeugnis verweist, ist zu entgegnen, dass ein solcher Vermerk im Arbeits-