HMG doch nicht hervor. Entsprechend ist auch dieses Vorbringen vorliegend nicht zu hören (vgl. vorne E. 2.3). Der Umstand, dass sich der Beklagte im Kündigungsschreiben für die "lehrreiche Zeit" bedankte, ist entgegen den klägerischen Ausführungen ausserdem nicht als Anerkennung dessen, dass die "Weiterbildung" für ihn lehrreich gewesen sei, zu betrachten, wird doch im Kündigungsschreiben diesbezüglich kein direkter Bezug zur "Weiterbildung" gemacht. Überdies stellen entsprechende Formulierungen in Kündigungsschreiben übliche Höflichkeitsfloskeln dar.