Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin sodann auch nicht ausgeführt, dass der Beklagte keine Kenntnisse betreffend GMP gehabt hätte bzw. dass Grund für die vereinbarte Weiterbildung die fehlenden GMP- Kenntnisse des Beklagten gewesen seien, sondern nur, dass der Beklagte keine Erfahrung in der Produktion gehabt habe (Klage S. 2) und sich bei der Klägerin zum Produktionschemiker mit der Funktionsbezeichnung "Produktionsassistent", unter anderem im GMP-Bereich, habe ausbilden lassen (Klage S. 3) bzw. die Weiterbildung Fachkenntnisse bezüglich GMP umfasst habe (Klage S. 5). Ferner hat die Klägerin im vorinstanzlichen Verfah-