Im Gegensatz zur Weiterbildung ist die Einarbeitung auf einen bestimmten Arbeitgeber oder ein bestimmtes Produkt beschränkt. Demgegenüber ist die Weiterbildung nicht durch die Ausführung der Arbeit bedingt, sondern dient dazu, die beruflichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu verbessern (vgl. BGE 4D_13/2011 E. 2.3). Die Zulässigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen wird somit grundsätzlich bejaht, soweit die entsprechende Aus- oder Weiterbildung dem Arbeitnehmer einen dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt bietet (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 12. April 2018 [A-2456/2017] E. 6.3).