3.4.2. Gemäss Art. 327a Abs. 3 OR sind Abreden, dass der Arbeitnehmer die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu tragen hat, nichtig. Im Falle von Ausbildungskosten ist zu unterscheiden, ob es sich um Kosten der Einarbeitung oder um Kosten der Weiterbildung handelt: Während die Kosten der Einarbeitung zu den durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen gehören, gehen Kosten der Weiterbildung grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers, soweit die Weiterbildung nicht von der Arbeitgeberin angeordnet worden ist und damit als notwendige Auslage zu qualifizieren wäre (Urteil Kantonsgericht Graubünden vom 24. Februar 2012 [ZK2 12 2] E. 3b).