In Bezug auf die angeblich unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit habe die Vorinstanz verkannt, dass sie die fragliche Summe im Verhältnis zum Gesamtverdienst während der ersten vier Jahre hätte setzen müssen. Überdies sehe selbst der Bund in Art. 4 Abs. 5 lit. b Ziff. 1 BPV bei Kostenanteilen unter Fr. 50'000.00 eine Rückzahlungspflicht während zweier Jahre seit Abschluss der Weiterbildung vor (Beschwerde S. 12). -9-