Lasse sich wie vorliegend ein zuvor in der Forschung und Entwicklung tätiger Arbeitnehmer mit mangelnden Kenntnissen im GMP-Bereich bei einer neuen Arbeitgeberin anstellen, um sich im Bereich der Grossmengen-Pro- duktion der Pharmachemie persönlich weiterzuentwickeln, entstehe eine Kostentragungspflicht auf Seiten des Mitarbeiters, sei es doch der Arbeitnehmer und nicht die Arbeit selbst, welcher die Notwendigkeit dieser Ausbildung begründe (Beschwerde S. 11).