Zudem habe die Klägerin dem Beklagten den Umstand der Weiterbildung im Arbeitszeugnis attestiert. Der Beklagte verhandle sich treuwidrig, indem er sich im Rechtsöffnungsverfahren auf das Fehlen eines schriftlichen Nachweises berufe, zugleich aber die Löschung des entsprechenden Hinweises im Arbeitszeugnis verlange (Beschwerde S. 10).