Die Vorinstanz gehe sodann zu weit, wenn sie für das Vorliegen einer Weiterbildung einen "offiziellen Abschluss" oder ein "Diplom" verlange. Die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung sei nicht ausschlaggebend. Der Wert der Weiterbildung spiegle sich im vermittelten Wissen und Fähigkeiten. Auch der Umstand, dass diese teilweise mit bis zu 20 weiteren Mitarbeitenden stattgefunden habe, könne der Weiterbildung nicht deren Wert nehmen. Zudem habe die Klägerin dem Beklagten den Umstand der Weiterbildung im Arbeitszeugnis attestiert.