Im Rechtsöffnungsgesuch habe die Klägerin die Weiterbildungsinhalte ausführlich aufgelistet und belegt (Beschwerde S. 9). Letztlich habe der Beklagte selbst bestätigt, dass die Weiterbildung für ihn lehrreich gewesen sei, habe er sich doch im Kündigungsschreiben für die "lehrreiche Zeit" bedankt (Beschwerde S. 9 f.).