Nach vollbrachter Ausbildung erreichten die Produktionsassistenten einen Wissensstand, welchen sie benötigten, um überhaupt auf ihrem Gebiet arbeiten zu können (Beschwerde S. 8). Die Verwendbarkeit des Erlernten bei einem anderen Arbeitgeber sei klar gegeben, seien doch die GMP-Standards in der Pharmabranche einheitlich einzuhalten. So setze auch Art. 7 HMG die Herstellung gemäss den Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) voraus, was die Vorinstanz gemäss dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen hätte beachten müssen. Im Rechtsöffnungsgesuch habe die Klägerin die Weiterbildungsinhalte ausführlich aufgelistet und belegt (Beschwerde S. 9).