3.3. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz verkenne, dass die leitende Stellung eines Produktionsassistenten sich daraus ergebe, dass diese Position fachtechnische Anweisungen an untergeordnete Arbeitnehmer ohne Chemiestudium erteilen könne (Beschwerde S. 7). Eine Assistenzposition bringe mit sich, dass ein Vorgesetzter hierarchisch übergeordnet sei, welchem zugearbeitet werde, bzw. dass dem Vorgesetzten assistiert und das Produktionshandwerk erlernt werde (Beschwerde S. 7 f.). Dies sei ein Indiz dafür, dass der Beklagte in einer Ausbildungsposition angestellt gewesen sei (Beschwerde S. 8).