Selbst wenn es sich bei einzelnen Modulen um eine vom Arbeitnehmer zu finanzierende Weiterbildung handeln würde, erscheine bei Kosten von total Fr. 40'000.00 und einem Jahressalär von brutto Fr. 80'000.00 glaubhaft, dass diese Vereinbarung den Beklagten derart in seiner Kündigungsfreiheit eingeschränkt habe, dass dadurch der Grundsatz der Kündigungsparität verletzt sei. Ob die Vertragsklausel auf das zulässige Mass zu reduzieren sei, wäre im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 2.4.3).