Ob der Klägerin für den übrigen Teil der "betrieblichen Weiterbildung" ein Anspruch zustehe und wenn ja in welchem Umfang, sprenge den Rahmen der summarischen Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren. Jedenfalls habe der Beklagte glaubhaft dargetan, dass ihm die übrigen Module keinerlei Nutzen für künftige, andere Arbeitsstellen gebracht hätten. Einerseits sei glaubhaft, dass der Beklagte bereits aufgrund seiner Ausbildung (Ausbildung zum Chemielaboranten sowie abgeschlossenes Chemiestudium) über hinreichend Kenntnisse verfügt habe. Wäre dem nicht so, hätte ihn die Klägerin wohl nicht als Produktionsassistent und dazu noch in leitender Position angestellt.