Auch die übrigen Inhalte des Moduls erschienen eindeutig auf den Betrieb bzw. die Produktion der Klägerin bezogen zu sein. Es erscheine glaubhaft, dass der Beklagte daraus keinen Nutzen für andere Arbeitsstellen habe ziehen können, welche über die übliche Arbeitserfahrung, die mit jeder neuen Arbeitsstelle verbunden seien, hinausgingen. Schliesslich sei auch kein offizieller Abschluss oder ein Erwerb eines Diploms vorgesehen. Nach summarischer Würdigung des Gesagten erscheine es zumindest glaubhaft, dass es sich bei der "betrieblichen Wei- -7-