Die lange Dauer der "betrieblichen Weiterbildung" (zwei Jahre) spreche eher dafür, dass es sich vorliegend um eine Weiterbildung handle. Allerdings ergebe sich aus den Ausführungen des Beklagten und den eingereichten Unterlagen, dass es sich um rein interne Schulungen gehandelt habe, an der auch andere, teilweise bis zu 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin teilgenommen hätten. Auch aus den Erläuterungen/Lernzielen gemäss den von der Klägerin eingereichten Ausbildungskontroll-Blättern ergebe sich, dass zumindest teilweise lediglich betriebsinterne Abläufe Gegenstand der einzelnen Ausbildungsmodule gewesen seien.