3.2. Die Vorinstanz erwog, Abreden, dass der Arbeitnehmer die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu tragen habe, seien nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Zu den durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen gehörten auch die Kosten der Einarbeitung. Kosten für eine Weiterbildung seien hingegen grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber angeordnet werde (angefochtener Entscheid E. 2.4.2). Die lange Dauer der "betrieblichen Weiterbildung" (zwei Jahre) spreche eher dafür, dass es sich vorliegend um eine Weiterbildung handle.