Unstrittig ist ferner, dass der Beklagte die Stelle am 1. Oktober 2019 angetreten und die "betriebliche Weiterbildung" vollständig absolviert hat. Der Beklagte hat die Stelle sodann mit Schreiben vom 18. Februar 2022 per 31. Mai 2022 und damit innerhalb der für die vollumfängliche Rückerstattung relevanten Periode (1. Oktober 2021 bis 30. September 2023) gekündigt (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Strittig ist demgegenüber namentlich, ob die Klausel betreffend Rückzahlung der Kosten der "betrieblichen Weiterbildung" gültig ist und entsprechend ein Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung besteht.