3. 3.1. Vorliegend ist unstrittig, dass der Beklagte mit Arbeitsvertrag vom 29. Juli 2019 / 2. August 2019 per 1. Oktober 2019 bei der Klägerin als Produktionsassistent in leitender Stellung angestellt wurde. Ebenso ist unstrittig, dass der Arbeitsvertrag folgende Klausel enthält (angefochtener Entscheid E. 2.2.2; Gesuchsbeilage 4): "6 Betriebliche Weiterbildung