Der Beklagte moniert, auch bei Beschwerdebeilage 15 handle es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel (Beschwerdeantwort S. 5). Es handelt sich hierbei um eine Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2022, mit welcher sie die Stellungnahme des Beklagten vom 30. Juni 2022 der Klägerin zur Kenntnis zustellte und den Rechtsschriftenwechsel für abgeschlossen erklärte bzw. ankündigte, dass ohne weitere Eingabe die Entscheidfällung erfolge (Beschwerdebeilage 15). Mithin handelt es sich um eine vorinstanzliche Verfügung, welche Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildet, und nicht um ein erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes neues Beweismittel.