2. 2.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin mehrere neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen vor. Sie führt hierzu aus, die vorgetragenen neuen Vorbringen und eingebrachten Beweise seien erst durch den Entscheid der -4- "Beschwerdeinstanz" [recte: Vorinstanz] begründet worden. Die "Erwägungen der Vorinstanz" bedingten die Einbringung neuer Tatsachen. Neue Tatsachen und Beweismittel seien zulässig, wenn der vorinstanzliche Entscheid zu ihrem Vorbringen Anlass gebe (Beschwerde S. 7).