3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, bzw. bei dessen Konstitution und Einbringung als Beschwerdegegner im Verfahren zulasten des Beschwerdegegners. 4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.00 sei der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zurückzuvergüten." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren zu Lasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: