" 1. Es sei der Entscheid vom 3. August 2022 in Sachen SR.2022.102 aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022) im Betrag von Fr. 28'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Mai 2022 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zur Vervollständigung und Korrektur des Sachverhalts zurück an die Vorinstanz zu verweisen.