3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'782.10 (inkl. Fr. 127.40 MwSt.) zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren: