2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 beantragte der Beklagte, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 3. August 2022 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.