" Rückerstattung betriebliche Weiterbildungskosten gemäss Ziffer 6 des Arbeitsvertrags vom 2. August 2019 i.H.v. CHF 40'000.00, abzgl. Lohnabzug CHF 8'000.00 (Verrechnung)" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 2. Juni 2022 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Aarau um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 28'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Mai 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.