Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.185 (SSR.2022.102) Art. 74 Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, [...] Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Philippe Nordmann, Rechtsanwalt, Aeschenvorstadt 48, Postfach, 4010 Basel Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Q. vom 23. Mai 2022 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 32'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2022 sowie die Zahlungsbe- fehlskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Rückerstattung betriebliche Weiterbildungskosten gemäss Ziffer 6 des Ar- beitsvertrags vom 2. August 2019 i.H.v. CHF 40'000.00, abzgl. Lohnabzug CHF 8'000.00 (Verrechnung)" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 2. Juni 2022 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Aarau um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 28'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Mai 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 beantragte der Beklagte, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 3. August 2022 erkannte das Präsidium des Bezirksge- richts Aarau: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022) wird abgewie- sen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von Fr. 1'782.10 (inkl. Fr. 127.40 MwSt.) zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Entscheid vom 3. August 2022 in Sachen SR.2022.102 aufzu- heben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Regio- nalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2022) im Betrag von Fr. 28'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Mai 2022 die provi- sorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zur Vervollständigung und Korrektur des Sachverhalts zurück an die Vorinstanz zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, bzw. bei dessen Konstitution und Einbringung als Beschwerdegegner im Ver- fahren zulasten des Beschwerdegegners. 4. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.00 sei der Beschwer- deführerin von der Vorinstanz zurückzuvergüten." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren zu Lasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin mehrere neue Beweismittel und Tatsa- chenbehauptungen vor. Sie führt hierzu aus, die vorgetragenen neuen Vor- bringen und eingebrachten Beweise seien erst durch den Entscheid der -4- "Beschwerdeinstanz" [recte: Vorinstanz] begründet worden. Die "Erwägun- gen der Vorinstanz" bedingten die Einbringung neuer Tatsachen. Neue Tat- sachen und Beweismittel seien zulässig, wenn der vorinstanzliche Ent- scheid zu ihrem Vorbringen Anlass gebe (Beschwerde S. 7). 2.2. Vom Novenverbot i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. vorne E. 1) ausgenom- men sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG (unechte) Noven, die vorzu- bringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 zu Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der ange- fochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gege- ben, unzureichend (vgl. BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstin- stanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwar- tungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnah- mevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vor- instanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (SPÜH- LER, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 99 BGG). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (BGE 2C_827/2017 E. 3.5; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2020 [RT190183-O/U] E. 2.3). 2.3. Die seitens der Klägerin vorgebrachte pauschale Begründung, die "Erwä- gungen der Vorinstanz" bedingten die Einbringung neuer Tatsachen bzw. die vorgetragenen neuen Vorbringen und eingebrachten Beweise seien erst durch den Entscheid der Vorinstanz begründet worden, genügt nach hiervor Gesagtem den Anforderungen an die Begründung zur Zulässigkeit der Noven nicht. Überdies greift die Ausnahme vom Novenverbot in Analo- gie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorliegend ohnehin nicht, dient diese doch nicht dazu, subjektiv nicht erwartete Beweislücken zu schliessen. Es liegt in casu gerade kein Fall vor, bei der die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behaup- tungen und Beweismittel erheischt. Folglich sind die erstmals mittels Be- schwerde eingereichten Beilagen 5 (Prüfungszeugnis), 6 (Bewerbungs- -5- schreiben), 16 (Arbeitszeugnis) und 17 (Schreiben betreffend Arbeitszeug- nis) wie auch die entsprechenden neuen Tatsachenbehauptungen (vgl. nachfolgend E. 3.5) nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte moniert, auch bei Beschwerdebeilage 15 handle es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel (Beschwerdeantwort S. 5). Es handelt sich hierbei um eine Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2022, mit wel- cher sie die Stellungnahme des Beklagten vom 30. Juni 2022 der Klägerin zur Kenntnis zustellte und den Rechtsschriftenwechsel für abgeschlossen erklärte bzw. ankündigte, dass ohne weitere Eingabe die Entscheidfällung erfolge (Beschwerdebeilage 15). Mithin handelt es sich um eine vorinstanz- liche Verfügung, welche Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildet, und nicht um ein erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes neues Be- weismittel. 3. 3.1. Vorliegend ist unstrittig, dass der Beklagte mit Arbeitsvertrag vom 29. Juli 2019 / 2. August 2019 per 1. Oktober 2019 bei der Klägerin als Produktions- assistent in leitender Stellung angestellt wurde. Ebenso ist unstrittig, dass der Arbeitsvertrag folgende Klausel enthält (angefochtener Entscheid E. 2.2.2; Gesuchsbeilage 4): "6 Betriebliche Weiterbildung 6.1 A. beabsichtigt, den Mitarbeitenden während einer Dauer von zwei (2) Jahren nach erfolgtem Stellenantritt zum Produktionsassistenten wei- ter zu bilden. Die Weiterbildung erfolgt gestaffelt über zwei (2) Jahre und wird intern durchgeführt. Die Kosten der Weiterbildung ("Weiter- bildungskosten") werden grundsätzlich vollumfänglich durch A. über- nommen und betragen gesamthaft CHF 40'000. Im ersten (1.) Dienst- jahr fallen Weiterbildungskosten in der Höhe von CHF 34'000 an, im zweiten (2.) Dienstjahr solche von CHF 6'000. 6.2 Im Gegenzug verpflichtet sich der Mitarbeitende, seine Arbeitsleis- tung in den zwei (2) Jahren nach abgeschlossener Weiterbildung aus- schliesslich A. zur Verfügung zu stellen. Kündigt der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis vor oder während dieser zwei (2) Jahre oder muss das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit durch A. aus durch den Mitarbeitenden zu vertretenden Gründen aufgelöst werden ("Kün- digung"), verpflichtet sich der Mitarbeitende zur vollumfänglichen Rückzahlung der angefallenen Weiterbildungskosten. 6.3 Die Ziffern 6.1 und 6.2 sind wie folgt auszulegen: - Erfolgt die Kündigung im ersten (1.) Dienstjahr, so hat der Mitarbei- tende die Weiterbildungskosten des ersten (1.) Dienstjahres pro rata an A. zurück zu erstatten. Erfolgt die Kündigung beispielsweise im sechsten (6.) Monat, so hat der Mitarbeitende CHF 17'000 an A. zu- rück zu erstatten. -6- - Erfolgt die Kündigung im zweiten (2.) Dienstjahr, so hat der Mitar- beitende die vollen Weiterbildungskosten des ersten (1.) Dienstjah- res zuzüglich der Weiterbildungskosten des zweiten (2.) Dienstjah- res pro rata an A. zurück zu erstatten. Erfolgt die Kündigung bei- spielsweise im sechsten (6.) Monat des zweiten (2.) Dienstjahres, so hat der Mitarbeitende CHF 37'000 an A. zurück zu erstatten." Unstrittig ist ferner, dass der Beklagte die Stelle am 1. Oktober 2019 ange- treten und die "betriebliche Weiterbildung" vollständig absolviert hat. Der Beklagte hat die Stelle sodann mit Schreiben vom 18. Februar 2022 per 31. Mai 2022 und damit innerhalb der für die vollumfängliche Rückerstat- tung relevanten Periode (1. Oktober 2021 bis 30. September 2023) gekün- digt (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Strittig ist demgegenüber nament- lich, ob die Klausel betreffend Rückzahlung der Kosten der "betrieblichen Weiterbildung" gültig ist und entsprechend ein Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung besteht. 3.2. Die Vorinstanz erwog, Abreden, dass der Arbeitnehmer die durch die Aus- führung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu tragen habe, seien nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Zu den durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen gehörten auch die Kosten der Einarbei- tung. Kosten für eine Weiterbildung seien hingegen grundsätzlich vom Ar- beitnehmer zu tragen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber angeordnet werde (angefochtener Entscheid E. 2.4.2). Die lange Dauer der "betrieblichen Weiterbildung" (zwei Jahre) spreche eher dafür, dass es sich vorliegend um eine Weiterbildung handle. Allerdings ergebe sich aus den Ausführun- gen des Beklagten und den eingereichten Unterlagen, dass es sich um rein interne Schulungen gehandelt habe, an der auch andere, teilweise bis zu 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin teilgenommen hätten. Auch aus den Erläuterungen/Lernzielen gemäss den von der Klägerin ein- gereichten Ausbildungskontroll-Blättern ergebe sich, dass zumindest teil- weise lediglich betriebsinterne Abläufe Gegenstand der einzelnen Ausbil- dungsmodule gewesen seien. So trage beispielsweise das Modul 1 den Ti- tel "Einführungsprogramm" und beinhalte "Ordner Einarbeitung, Verhal- tensregeln Produktion, Tagesstart, Mail Signatur, Mailumleitung, Zahlungs- formatierungen, Grundsätze". Bereits der Begriff "Ordner Einarbeitung" be- inhalte das Wort "Einarbeitung". Auch die übrigen Inhalte des Moduls er- schienen eindeutig auf den Betrieb bzw. die Produktion der Klägerin bezo- gen zu sein. Es erscheine glaubhaft, dass der Beklagte daraus keinen Nut- zen für andere Arbeitsstellen habe ziehen können, welche über die übliche Arbeitserfahrung, die mit jeder neuen Arbeitsstelle verbunden seien, hin- ausgingen. Schliesslich sei auch kein offizieller Abschluss oder ein Erwerb eines Diploms vorgesehen. Nach summarischer Würdigung des Gesagten erscheine es zumindest glaubhaft, dass es sich bei der "betrieblichen Wei- -7- terbildung" (teilweise) nicht um eine Weiterbildung, sondern um eine Ein- führung gehandelt haben könnte, deren Kosten gestützt auf Art. 327a OR zwingend von der Klägerin zu tragen wären. Ob der Klägerin für den übrigen Teil der "betrieblichen Weiterbildung" ein Anspruch zustehe und wenn ja in welchem Umfang, sprenge den Rahmen der summarischen Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren. Jedenfalls habe der Beklagte glaubhaft dargetan, dass ihm die übrigen Module kei- nerlei Nutzen für künftige, andere Arbeitsstellen gebracht hätten. Einerseits sei glaubhaft, dass der Beklagte bereits aufgrund seiner Ausbildung (Aus- bildung zum Chemielaboranten sowie abgeschlossenes Chemiestudium) über hinreichend Kenntnisse verfügt habe. Wäre dem nicht so, hätte ihn die Klägerin wohl nicht als Produktionsassistent und dazu noch in leitender Po- sition angestellt. Andererseits sei auch hier festzuhalten, dass dem Beklag- ten kein Diplom bzw. keine Ausbildungsbestätigung ausgestellt worden sei, welche sein zusätzlich erworbenes Wissen ausweisen würde und künftigen Arbeitgebern vorgelegt werden könnte. Selbst wenn es sich bei einzelnen Modulen um eine vom Arbeitnehmer zu finanzierende Weiterbildung handeln würde, erscheine bei Kosten von total Fr. 40'000.00 und einem Jahressalär von brutto Fr. 80'000.00 glaubhaft, dass diese Vereinbarung den Beklagten derart in seiner Kündigungsfreiheit eingeschränkt habe, dass dadurch der Grundsatz der Kündigungsparität verletzt sei. Ob die Vertragsklausel auf das zulässige Mass zu reduzieren sei, wäre im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses zu prüfen (ange- fochtener Entscheid E. 2.4.3). 3.3. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz verkenne, dass die leitende Stellung eines Produktionsassistenten sich daraus ergebe, dass diese Position fachtechnische Anweisungen an untergeordnete Arbeitneh- mer ohne Chemiestudium erteilen könne (Beschwerde S. 7). Eine Assis- tenzposition bringe mit sich, dass ein Vorgesetzter hierarchisch übergeord- net sei, welchem zugearbeitet werde, bzw. dass dem Vorgesetzten assis- tiert und das Produktionshandwerk erlernt werde (Beschwerde S. 7 f.). Dies sei ein Indiz dafür, dass der Beklagte in einer Ausbildungsposition ange- stellt gewesen sei (Beschwerde S. 8). Weiter verkenne die Vorinstanz, dass die GMP-Standards innerhalb der Chemiebranche im Pharmasektor allgemein anerkannte und von den Auf- sichtsbehörden vorausgesetzte Standards darstellten. Chemiker, welche in diesem streng regulierten Umfeld eingesetzt werden könnten, seien auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt, würden gut bezahlt und müssten bedeutend mehr Wissen mit sich bringen, als dies bei der Herstellung von nicht am Menschen angewandter Chemie der Fall sei. Die dem Beklagten beige- -8- brachten Fertigkeiten seien in der gesamten Pharmachemiebranche an- wendbar. Dass es sich um eine betriebsspezifische interne Einarbeitung gehandelt haben soll, sei weit verfehlt. Aus der Bezeichnung "Einführungs- programm Modul xx" abzuleiten, dass es sich um Einarbeitung handle, sei weltfremd. Die 21 Module umfassten die Einführung in die jeweilige The- matik, die eigentliche Stoffvermittlung sowie die Lernziele. Nach vollbrach- ter Ausbildung erreichten die Produktionsassistenten einen Wissensstand, welchen sie benötigten, um überhaupt auf ihrem Gebiet arbeiten zu können (Beschwerde S. 8). Die Verwendbarkeit des Erlernten bei einem anderen Arbeitgeber sei klar gegeben, seien doch die GMP-Standards in der Phar- mabranche einheitlich einzuhalten. So setze auch Art. 7 HMG die Herstel- lung gemäss den Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) voraus, was die Vorinstanz gemäss dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen hätte beachten müssen. Im Rechtsöffnungsgesuch habe die Klägerin die Weiterbildungsinhalte ausführlich aufgelistet und belegt (Beschwerde S. 9). Letztlich habe der Beklagte selbst bestätigt, dass die Weiterbildung für ihn lehrreich gewesen sei, habe er sich doch im Kündigungsschreiben für die "lehrreiche Zeit" bedankt (Beschwerde S. 9 f.). Die Vorinstanz gehe sodann zu weit, wenn sie für das Vorliegen einer Wei- terbildung einen "offiziellen Abschluss" oder ein "Diplom" verlange. Die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung sei nicht ausschlaggebend. Der Wert der Weiterbildung spiegle sich im vermittelten Wissen und Fähigkei- ten. Auch der Umstand, dass diese teilweise mit bis zu 20 weiteren Mitar- beitenden stattgefunden habe, könne der Weiterbildung nicht deren Wert nehmen. Zudem habe die Klägerin dem Beklagten den Umstand der Wei- terbildung im Arbeitszeugnis attestiert. Der Beklagte verhandle sich treu- widrig, indem er sich im Rechtsöffnungsverfahren auf das Fehlen eines schriftlichen Nachweises berufe, zugleich aber die Löschung des entspre- chenden Hinweises im Arbeitszeugnis verlange (Beschwerde S. 10). Lasse sich wie vorliegend ein zuvor in der Forschung und Entwicklung täti- ger Arbeitnehmer mit mangelnden Kenntnissen im GMP-Bereich bei einer neuen Arbeitgeberin anstellen, um sich im Bereich der Grossmengen-Pro- duktion der Pharmachemie persönlich weiterzuentwickeln, entstehe eine Kostentragungspflicht auf Seiten des Mitarbeiters, sei es doch der Arbeit- nehmer und nicht die Arbeit selbst, welcher die Notwendigkeit dieser Aus- bildung begründe (Beschwerde S. 11). In Bezug auf die angeblich unzulässige Einschränkung der Kündigungsfrei- heit habe die Vorinstanz verkannt, dass sie die fragliche Summe im Ver- hältnis zum Gesamtverdienst während der ersten vier Jahre hätte setzen müssen. Überdies sehe selbst der Bund in Art. 4 Abs. 5 lit. b Ziff. 1 BPV bei Kostenanteilen unter Fr. 50'000.00 eine Rückzahlungspflicht während zweier Jahre seit Abschluss der Weiterbildung vor (Beschwerde S. 12). -9- 3.4. 3.4.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, so- fort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhalts- punkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren sind alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften. Der Betriebene kann sich dabei auch mit rechtlichen Einwänden behelfen und z.B. geltend machen, dass die Schuldanerkennung nichtig sei (zum Ganzen BGE 5A_51/2019 E. 3.1). 3.4.2. Gemäss Art. 327a Abs. 3 OR sind Abreden, dass der Arbeitnehmer die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu tra- gen hat, nichtig. Im Falle von Ausbildungskosten ist zu unterscheiden, ob es sich um Kosten der Einarbeitung oder um Kosten der Weiterbildung han- delt: Während die Kosten der Einarbeitung zu den durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen gehören, gehen Kosten der Weiterbildung grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers, soweit die Wei- terbildung nicht von der Arbeitgeberin angeordnet worden ist und damit als notwendige Auslage zu qualifizieren wäre (Urteil Kantonsgericht Graubün- den vom 24. Februar 2012 [ZK2 12 2] E. 3b). Im Gegensatz zur Weiterbil- dung ist die Einarbeitung auf einen bestimmten Arbeitgeber oder ein be- stimmtes Produkt beschränkt. Demgegenüber ist die Weiterbildung nicht durch die Ausführung der Arbeit bedingt, sondern dient dazu, die berufli- chen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu verbessern (vgl. BGE 4D_13/2011 E. 2.3). Die Zulässigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen wird somit grundsätzlich bejaht, soweit die entsprechende Aus- oder Weiterbildung dem Arbeitnehmer einen dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt bietet (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 12. April 2018 [A-2456/2017] E. 6.3). Für eine Einarbeitung sprechen eine kurze Ausbildungsdauer, eine geringe Verwendbarkeit des Erlernten bei einem anderen Arbeitgeber und das Fehlen eines Abschlusses (PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 327a OR; PROBST, Ar- beitsvertrag, Stämpflis Handkommentar SHK, 2021, N. 10 zu Art. 327a OR). - 10 - 3.5. Bei den Ausführungen in der Beschwerde zur Bedeutung der leitenden Stellung im vorliegenden Fall handelt es sich um erstmals im Beschwerde- verfahren vorgebrachte Tatsachen, welche vorliegend nicht zu hören sind (vgl. vorne E. 2.3). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin sodann auch nicht ausge- führt, dass der Beklagte keine Kenntnisse betreffend GMP gehabt hätte bzw. dass Grund für die vereinbarte Weiterbildung die fehlenden GMP- Kenntnisse des Beklagten gewesen seien, sondern nur, dass der Beklagte keine Erfahrung in der Produktion gehabt habe (Klage S. 2) und sich bei der Klägerin zum Produktionschemiker mit der Funktionsbezeichnung "Pro- duktionsassistent", unter anderem im GMP-Bereich, habe ausbilden lassen (Klage S. 3) bzw. die Weiterbildung Fachkenntnisse bezüglich GMP um- fasst habe (Klage S. 5). Ferner hat die Klägerin im vorinstanzlichen Verfah- ren auch nicht ausgeführt, dass diese GMP-Kenntnisse in der gesamten Pharmaproduktionsbranche verwendet werden könnten. Der Umstand, dass gemäss Art. 7 HMG Arzneimittel und pharmazeutische Hilfsstoffe, de- ren Herstellung einer Bewilligung bedarf, nach den anerkannten Regeln der "Guten Herstellungspraxis" hergestellt werden müssen, führt nicht dazu, dass es sich bei der Behauptung, die bei der Klägerin im Rahmen der Wei- terbildung erworbenen GMP-Kenntnisse könnte der Beklagte in der gesam- ten Pharmaproduktionsbranche verwenden, um eine bekannte Tatsache i.S.v. Art. 151 ZPO handelt, geht dies aus Art. 7 HMG doch nicht hervor. Entsprechend ist auch dieses Vorbringen vorliegend nicht zu hören (vgl. vorne E. 2.3). Der Umstand, dass sich der Beklagte im Kündigungsschreiben für die "lehr- reiche Zeit" bedankte, ist entgegen den klägerischen Ausführungen aus- serdem nicht als Anerkennung dessen, dass die "Weiterbildung" für ihn lehrreich gewesen sei, zu betrachten, wird doch im Kündigungsschreiben diesbezüglich kein direkter Bezug zur "Weiterbildung" gemacht. Überdies stellen entsprechende Formulierungen in Kündigungsschreiben übliche Höflichkeitsfloskeln dar. Soweit die Klägerin in der Beschwerde des Weiteren ausführt, dass ein of- fizieller Abschluss bzw. Diplom nicht zwingend sei für das Vorliegen einer Weiterbildung, ist ihr zwar beizupflichten, dennoch stellt das Fehlen eines entsprechenden Abschlusses ein Indiz für das Vorliegen einer Einarbeitung dar (vgl. vorne E. 3.4.2), zumal mit dem Beklagten festzuhalten ist, dass sich eine Ausbildung ohne einen entsprechenden Beleg für deren Ab- schluss auf dem Arbeitsmarkt kaum verwerten lässt. Soweit die Klägerin sodann auf ihre Attestierung der Absolvierung der Weiterbildung im Arbeits- zeugnis verweist, ist zu entgegnen, dass ein solcher Vermerk im Arbeits- zeugnis nicht mit einem offiziellen Abschluss bzw. Diplom gleichzusetzen ist, zumal die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, - 11 - dass im Arbeitszeugnis ursprünglich ein entsprechender Vermerk vorhan- den war und es sich infolgedessen um ein unzulässiges neues Vorbringen handelt (vgl. vorne E. 2.3). Ferner hat die Klägerin weder in der Beschwerde aufgezeigt noch ist er- sichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass zumindest teil- weise lediglich betriebsinterne Abläufe Gegenstand der einzelnen Ausbil- dungsmodule gewesen seien, falsch sein soll. So zeigt die Klägerin weder auf noch ist ersichtlich, inwiefern es sich etwa bei den Inhalten "Mail Signa- tur, Mailumleitung, Zahlungsformatierungen, Grundsätze" des Moduls 1 nicht zumindest teilweise um betriebsinterne Abläufe gehandelt haben soll. Namentlich Vorgaben zu Mailsignaturen und Mailumleitungen sind typi- scherweise auf betriebsinterne Abläufe gerichtet, deren Kenntnisse keinen Nutzen für andere Arbeitsstellen, welche über die übliche Arbeitserfahrung, die mit jeder neuen Arbeitsstelle verbunden sind, hinausgehen. Zusammengefasst gehen die Vorbringen der Klägerin gegen die vor- instanzliche Feststellung, wonach mindestens glaubhaft sei, dass die ent- sprechende Rückzahlungsvereinbarung zumindest teilweise in Anwendung von Art. 327a Abs. 3 OR nichtig sei, fehl. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sprengen die Fragen, ob und in wel- chem Umfang der Klägerin für den übrigen Teil der "betrieblichen Weiter- bildung" ein Anspruch zustünde, den Rahmen der summarischen Überprü- fung im Rechtsöffnungsverfahren. Denn es ist nicht Sache des Rechtsöff- nungsrichters, über schwierige materiell-rechtliche Fragen zu befinden, oder über solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spielt; der Entscheid über solche Fragen ist dem Sachrichter vorbe- halten (vgl. BGE 124 III 501 E. 3a). Die Frage, ob die Klausel überdies den Grundsatz der Kündigungsparität verletzt, kann entsprechend offen gelassen werden. 4. 4.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin ferner vor, es sei nicht rechtmässig, dass ihr die Vorinstanz eine Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 400.00 auf- erlegt habe. In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.00 würden seit 1. Januar 2022 keine Gerichtskosten mehr erhoben (Beschwerde S. 13). 4.2. Es trifft zu, dass seit Anfang des Jahres gemäss Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG i.V.m. Art. 114 lit. c ZPO bei der Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Entscheidgebühr erhoben wird. Der vorinstanzliche - 12 - Entscheid ist demnach insofern anzupassen, als dass keine Gerichtskos- ten erhoben werden und der Kostenvorschuss der Klägerin zurückzuerstat- ten ist. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde einzig in Bezug auf die Auferlegung von Gerichtskosten gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG i.V.m. 48 Abs. 3 GebV SchKG und Art. 114 lit. c ZPO sind auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der von der Klägerin geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 600.00 ist ihr daher zurückzuzahlen. 6.2. Insgesamt dringt die Klägerin nur hinsichtlich der Verlegung der vorinstanz- lichen Gerichtskosten durch (Wegfall von Fr. 400.00), unterliegt aber im Hauptpunkt (Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 28'000.00). Der Beklagte, welcher die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, un- terliegt mit seinen Anträgen somit lediglich geringfügig. Es rechtfertigt sich deshalb, die Klägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu verpflich- ten, dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zu den Auswirkungen des geringfügigen Unterliegens bzw. Überkla- gens JENNY, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], Zürich 2016, N. 10 zu Art. 106 ZPO). Der Klägerin kommt bezüglich ihres Obsiegens betreffend die Gerichtskosten kein Anspruch auf eine Parteientschädigung durch den Staat zu, zumal die ZPO keine ent- sprechende Grundlage für die Verpflichtung des Kantons zur Bezahlung einer Parteientschädigung enthält und die Vorinstanz hier auch nicht Partei des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1; STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 25 zu Art. 107 ZPO). Die von der Klägerin dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist richterlich auf Fr. 1'976.00 (Grundentschädigung Fr. 2'975.00 [Fr. 5'950.00 {Fr. 2'590.00 + 12 % des Streitwerts von Fr. 28'000.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 50.00 und Mehrwertsteuer) festzusetzen. - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids des Bezirksgerichts Aarau vom 3. August 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. 2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Aarau wird angewiesen, der Kläge- rin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.00 zurückzuer- statten. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren erho- ben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'976.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 14 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 28'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker