2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 900.00 verrechnet, so dass die Gesuchstellerin der Gerichtskasse Rheinfelden Fr. 300.00 nachzubezahlen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat.