Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % richterlich auf Fr. 2'080.00 festzusetzen. 3.2. Auch wenn eine Kostenregelung analog Art. 318 Abs. 3 ZPO für die Beschwerde fehlt, werden auch im Rahmen eines reformatorischen Beschwerdeentscheids die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen vor der Beschwerdeinstanz durch diese neu verteilt (STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 327 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch diese vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.