3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 8 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'351.90 (Fr. 4'703.80 bei einem Streitwert von Fr. 19'025.20 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT; davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einer Auslagenpauschale von - 11 -