2.5.5. Unbehilflich ist auch das klägerische Vorbringen, wonach aufgrund des Fällens der Bäume von einer Anerkennung des Vollstreckungsbegehrens auszugehen sei (Beschwerdeantwort S. 5), hat der Beklagte doch bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich festgehalten, dass die "Entfernung der Bäume keinen Zusammenhang mit einem Schuldgeständnis der Schäden" sei (act. 47). 2.6. Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.